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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2003 - 12 P 7/03, 12 P 8/03   

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https://dejure.org/2003,11174
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2003 - 12 P 7/03, 12 P 8/03 (https://dejure.org/2003,11174)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22.10.2003 - 12 P 7/03, 12 P 8/03 (https://dejure.org/2003,11174)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22. Oktober 2003 - 12 P 7/03, 12 P 8/03 (https://dejure.org/2003,11174)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechmäßigkeit eine Vorlageverweigerung aus Gründen der Geheimhaltung im gerichtlichen Verfahren; Verbindlichkeit eines gerichtlichen Verlangens; Schutzbedürftigkeit von Arbeitsweise und Methoden des Verfassungsschutzes

  • Wolters Kluwer

    Rechmäßigkeit eine Vorlageverweigerung aus Gründen der Geheimhaltung im gerichtlichen Verfahren; Verbindlichkeit eines gerichtlichen Verlangens; Schutzbedürftigkeit von Arbeitsweise und Methoden des Verfassungsschutzes

  • Judicialis

    VwGO § 99

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 168
  • DVBl 2004, 392 (Ls.)
  • DÖV 2004, 628
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2002 - 12 P 8/02
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2003 - 12 P 7/03
    Nach dem zu den beiden nach wie vor beim Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Hauptsacheverfahren 1 A 1753/00 und 1 A 2898/00 bereits ergangenen Beschluss des Senats vom 01.10.2002 (12 P 8/02 bzw. 12 P 9/02), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten durch in beiden Verfahren gleichlautend ergangene (Berichterstatter-)Verfügungen vom 04.11.2002 "gebeten" mehrere Vorgänge bzw. Akten vorzulegen.

    Sie (die Verfügung) ist Konsequenz aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 01.10.2002 - 12 P 8/02 - Seite 6.

  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2003 - 12 P 7/03
    Der gebotene Schutz von Arbeitsweise und Methoden des Verfassungsschutzes kann die Geheimhaltung grundsätzlich rechtfertigen (vgl. zur Verbrechensbekämpfung: BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27 mwN.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2008 - 15 P 1/08
    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Vorlage von Aktendetails (u. a. Verfügungen, Vermerke, Randbemerkungen, Hervorhebungen) vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau die künftige Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren und Rückschlüsse auf Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung sowie Rückschlüsse auf geheime Einschätzungen und Entscheidungsbildungen ermöglichen und daher aus Geheimschutzgründen unterbleiben darf (Beschl. v. 01.08.2007, a.a.O., Tz. 6-7; ebenso OVG Greifswald, Beschl. v. 22.10.2003, 12 P 7/03, NVwZ-RR 2004, 168).
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